An einer beidseitigen Fahrbahnverengung kollidierten zwei in gleicher Richtung fahrende Fahrzeuge. Der links fahrende LKW-Fahrer hatte den rechts neben im fahrenden PKW übersehen. Die PKW-Fahrerin glaubte Vorrang zu haben , da sie rechts fuhr.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, daß hier keiner der Beteiligten einen Vorrang beanspruchen dürfe . Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme.
Quelle: Urteil Bundesgerichtshof AZ: VI ZR 47/21