Am 15.6.2019 trat die Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft. Damit wird E-Scootern die Teilnahme am öffentlichen Strassenverlehr ermöglicht und die Elektromobilität gefördert.
Als Fahrzeug orientieren sich die Scooter weitgehend an den Vorschriften für Radfahrerinnen und Radfahrer, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
- Haftpflichtversicherung vorgeschrieben (Halter verantwortlich), Scooter bekommt hinten ein kleines Versicherungskennzeichen (Versicherungsplakette)
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
- Mindestalter 14 Jahre
- Radweg muß benutzt werden, auch gemeinsamer Rad- und Fußweg
- Fußgänger haben Vorrang, gegebenfalls Geschwindigkeit reduzieren
- reine Gehwege (Bürgersteige ) dürfen nicht befahren werden
- wenn kein Radweg vorhanden ist, muß auf Seitenstreifen ,sonst auf der Fahrbahn rechts gefahren werden
- mehrere E-Scooter müssen hintereinander fahren
- Einbahnstrassen dürfen entgegen der Fahrtrichtung nur befahren werden, wenn dies durch Schilder Radfahrern erlaubt ist.
- Schutzhelm ist empfehlenswert, jedoch nicht vorgeschrieben
Verkehrsverstöße: Bügersteig befahren : 15 €, Behinderung eines Fußgängers 20 €, Gefährdung eines Fußgängers 25 €, Unfall mit Sachbeschädigung 30 €
Hinsichtlich Alkohol gelten die allgemeinen Vorschriften wie bei allen Kraftfahrzeugen . Dies bedeutet Bußgeld ab 0,5 Promille und ab 1,1 Promille ein Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis. Zusätzlich kann auch noch ein Fahrverbot verhängt werden sodaß man in dieser Zeit auch keinen E-Scooter mehr fahren darf. Quelle: Urteil Landgericht München AZ: 26 QS 51/19
Benutzt ein Minderjähriger unter 14 Jahren den E-Scooter, so kann er allerdings nicht zu Verwarnungsgeld oder Bußgeld herangezogen werden.
Bei einem Unfall muß aber voraussichtlich die Haftpflichtversicherung des Scooters zahlen . Der Minderjährige selbst ist ab 10 Jahren für den Schaden verantwortlich (bei normaler Einsichtsfähigkeit).