Elektro – Scooter

Am 15.6.2019 trat die Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft. Damit wird E-Scootern die Teilnahme am öffentlichen Strassenverlehr ermöglicht und die Elektromobilität gefördert.

Als Fahrzeug orientieren sich die Scooter weitgehend an den Vorschriften für Radfahrerinnen und Radfahrer, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

  • Haftpflichtversicherung vorgeschrieben (Halter verantwortlich), Scooter bekommt hinten ein kleines Versicherungskennzeichen (Versicherungsplakette)
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
  • Mindestalter 14 Jahre
  • Radweg muß benutzt werden, auch gemeinsamer Rad- und Fußweg
  • Fußgänger haben Vorrang, gegebenfalls Geschwindigkeit reduzieren
  • reine Gehwege (Bürgersteige ) dürfen nicht befahren werden
  • wenn kein Radweg vorhanden ist, muß auf Seitenstreifen ,sonst auf der Fahrbahn rechts gefahren werden
  • mehrere E-Scooter müssen hintereinander fahren
  • Einbahnstrassen dürfen entgegen der Fahrtrichtung nur befahren werden, wenn dies durch Schilder Radfahrern erlaubt ist.
  • Schutzhelm ist empfehlenswert, jedoch nicht vorgeschrieben

Verkehrsverstöße: Bügersteig befahren : 15 €, Behinderung eines Fußgängers 20 €, Gefährdung eines Fußgängers 25 €, Unfall mit Sachbeschädigung 30 €

Hinsichtlich Alkohol gelten die allgemeinen Vorschriften wie bei allen Kraftfahrzeugen . Dies bedeutet Bußgeld ab 0,5 Promille und ab 1,1 Promille ein Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis. Zusätzlich kann auch noch ein Fahrverbot verhängt werden sodaß man in dieser Zeit auch keinen E-Scooter mehr fahren darf. Quelle: Urteil Landgericht München AZ: 26 QS 51/19

Benutzt ein Minderjähriger unter 14 Jahren den E-Scooter, so kann er allerdings nicht zu Verwarnungsgeld oder Bußgeld herangezogen werden.

Bei einem Unfall muß aber voraussichtlich die Haftpflichtversicherung des Scooters zahlen . Der Minderjährige selbst ist ab 10 Jahren für den Schaden verantwortlich (bei normaler Einsichtsfähigkeit).

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