Trunkenheit – über 2 Promille meist Vorsatz

Bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, daß der Betroffene die Trunkenheitsfahrt absichtlich, also vorsätzlich durchgeführt hat. Quelle: Urteil Bundesgerichtshof, Aktenzeichen  4 StR 401/14.

Es ist unerheblich, daß der Fahrer glaubt und hofft, die Fahrstrecke noch sicher bewältigen zu können. Im Unterschied zu einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zahlen bei Vorsatz weder die Rechtsschutzversicherung noch die Vollkaskoversicherung den Unfallschaden am eigenen Fahrzeug.

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