Schutzstreifen für Radfahrer sind durch eine unterbrochene Linie abgegrenzt und durch ein Fahrrad-Symbol auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Ein besonderes Schild dafür gibt es nicht. Der Schutzstreifen bleibt offiziell ein Teil der Fahrbahn. Es gelten einige besondere Regeln:
- Die Schutzstreifenmarkierung darf von anderen Verkehrsteilnehmern bei Bedarf überfahren werden, z.B. beim Ausweichen oder beim Vorbeifahren an einem wartenden Linksabbieger. Eine Behinderung von Radfahrern muß jedoch immer ausgeschlossen sein.
- Auf Schutzstreifen darf nicht geparkt werden – also auch wenn dort keine Schilder „eingeschränktes Haltverbot“ (Zeichen 286 StVO) aufgestellt sind. Quelle: §42 Abs. 2 Abschnitt 8 StVO unter „Markierungen“ lfdNr. 22
- auch ein kurzfristiges Halten auf dem Schutzstreifen (z.B. um jemanden aussteigen zu lassen) ist seit April 2020 nicht mehr erlaubt. Ob diese neue Vorschrift gültig ist, bleibt allerdings abzuwarten, da dem Verkehrsminister beim Zustandekommen der Änderungs-Verordnung ein Formfehler unterlaufen ist.