Eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrszeichen kann grundsätzlich nur durch das entsprechende Verkehrszeichen “Aufhebung” beendet werden. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt somit auch hinter einer Kreuzung oder Einmündung weiter, auch wenn dort kein neues Schild steht. Allerdings kann ein anderer Verkehrsteilnehmer, der in diese Straße eingebogen ist, nicht bestraft werden.
Quelle: § 41 Abs.7 StVO, Zeichen 278 bis 282.
Nur in wenigen Fällen wird das Ende der Strecke nicht angezeigt: