Wer auf einem Radweg parkt, kann unter Umständen sofort abgeschleppt werden. Diese kostenpflichtige Maßnahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn der Radweg wesentliche Verkehrsbedeutung hat und zu einem Drittel klockiert wird.
Quelle: Urteil Oberlandesgericht Münster, Aktenzeichen 5 A 954/10.