In einem Bußgeldverfahren ist die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten nicht unbedingt erforderlich:
Wer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, muß dann nicht persönlich zum Prozeßtermin kommen, wenn ein Rechtsanwalt ihn vertritt und er schon vorab eine vollständige Stellungnahme zum Sachverhalt
abgegeben hat. Das ist deshalb bedeutsam, weil nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht stattfindet, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde und der Tatort der Ordnungswidrigkeit liegt. Quelle: Urteil Oberlandesgericht OLG Köln, Aktenzeichen III-1RBs 265/12.