Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht einschalten (§ 15a StVO) . Wenn man auf dieser Strecke dann abbiegen muß , kann man seine beabsichtigte Fahrtrichtung jedoch momentan nicht anzeigen. Deshalb ist das Warnblinklicht kurzfristig auszuschalten, damit andere Verkehrsteilnehmer die Absicht des Abbiegens durch den Blinker erkennen können. Quelle: Urteil Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 6 U 19/11