Ast kracht auf Auto

Ein Autofahrer parkte am Fahrbahnrand neben einem Privatgrundstück, auf dem ein Baum stand. Von diesem fiel ein großer Ast ab und beschädigte dabei das Fahrzeug. Der Autobesitzer forderte Schadenersatz, der Grundstücksbesitzer weigerte sich zu zahlen. Es habe keine Anzeichen gegeben, daß der Baum krank oder brüchig war. Das habe er zwar nicht regelmäßig überprüft, er habe dafür aber auch keinen Anlass gehabt.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß der Schaden bei regelmäßigen Baumkontrollen hätte vermieden werden können. Der Baum war gesund und in gutem Zustand gewesen. Der Autofahrer konnte nicht nachweisen, daß der Baum brüchige Äste hatte.

Das Landgericht Wuppertal entschied, daß der Grundstücksbesitzer nicht zahlen müsse: Solche Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, müssen als unvermeidbare Risiken betrachtet werden ( AZ 4 O 3/22.)

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