Normalerweise haftet der Abfahrende für den gesamten Unfallschaden allein. Dies ergibt sich aus dem „Beweis des ersten Anscheines“ da bei ihm Unaufmerksamkeit vermutet wird.
Bei einer unvermuteten und unnötigen Vollbremsung des Vordermannes , z.B. wegen einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf freier Strecke, wird der Schaden geteilt. Quelle: Urteil Landgericht Saarbrücken AZ : 13 S 69/19