Linksabbieger müssen sich normalerweise bis zur Fahrbahnmitte einordnen. Das gilt aber nicht, wenn sich dort Schienen befinden und sich eine Sraßenbahn nähert, die dadurch bei ihner Geradeausfahrt behindert würde. Quelle: eindeutiger Text im § 9 Abs. 1 StVO, der lautet:
Wer nach links abbiegen will,darf sich auf längs verlegten Schienennur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert…
Im streitigen Fall hatte der Linksabbieger an einer Ampel „grün“, mußte aber wegen des Gegenverkehrs warten. Zeitgleich zeigte das Lichtzeichen für die Straßenbahn „freie Fahrt“.
Der Linksabbieger hat den Vorrang der Straßenbahn mißachtet. Quelle: Urteil Oberlandesgericht Hamm , AZ: 7 U 36/17