Blinker begründet kein Vertrauen

Das Fahrzeug auf der Vorfahrstraße setzt den Fahrtrichtungsanzeiger rechts, fährt aber an der Einmündung geradeaus. Es kommt dadurch zu einem Unfall, weil der Wartepflichtige sich auf den Blinker verlassen hatte. Der Wartplichtige darf sich aber nicht  allein auf den Blinker verlassen, das Abbiegen muß zusätzlich erkennbar werden, z.B. durch Reduzierung der Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten oder durch dessen sichtbare Orientierung nach rechts. Quelle: Urteil Oberlandesgericht Dresden , Aktenzeichen 7 U 1501/13.

Der Fahrer auf der Vorfahrtstraße muß aber wegen seinen irritierenden Blinkens 25 % des Schadens zahlen, der Vorfahrtverletzer trägt 75 % der Unfallkosten. Quelle: Urteil Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 10 U 1021/17.

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