Um ihre Parkplätze für ihre Kunden freizuhalten, bedienen sich Supermärkte manchmal privater Firmen, denen sie die Parkplatzbewirtschaftung übertragen. Die Parkplätze werden mit Schildern versehen, auf denen steht, daß dort nur Kunden für begrenzte Zeit und nur mit Parkscheibe parken dürfen. Anderenfalls werde eine „Vertragsstrafe“ nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällig.
Der Parkplatzbewirtschafter verwendet dann Strafzettel-ähnliche Zahlkarten und schaltet im Falle der Nichtzahlung gern eine Inkassofirma bzw. einen Rechtsanwalt ein, wodurch sich die Summe erheblich erhöhen kann.
Die Rechtsprechung erkennt das System mit Vertragsstrafen grundsätzlich an, solange die Vertragsstrafen sich im Rahmen von 10 bis 30 € halten. Da es sich faktisch um einen Vertrag handelt, kommt dieser aber nur mit dem tatsächlichen Fahrer zustande.
Der Halter ist dafür nicht verantwortlich, braucht also nicht zu zahlen. (Quelle: Urteil Landgericht Kaiserslautern vom 27.10.2015 , Aktenzeichen 1 S 53/15)
Ist der Halter nicht selbst gefahren, sollte er Im Falle einer Zahlungsaufforderung an ihn vororglich erklären, daß er nur aufgrund eines Urteils zahlen werde und auf Schreiben durch Inkassofirmen oder Rechtsanwälten nicht reagieren werde. Dann können derartige Zusatzkosten nicht durchgesetzt werden.
Bei normlen öffentlichen Parkplätzen ist die Rechtslage anders: Hier haftet der Halter immer, also auch wenn ein Anderer falsch geparkt hat . Quelle: § 25a StVG
Mein Kollege parkt sein Auto auf dem Supermarktparkplatz vor unserem Bürogebäude. Ich habe ihm gesagt, dass er das so falsch tut. Gut zu wissen, dass man dafür bestraft werden kann. Ich werde diesen Beitrag auch an meinen Kollegen weiterleiten.