Der Verkehrsverstoß „Mindestabstand nicht eingehalten“ stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Beweisführung ist für die Polizei allerdings nicht ganz einfach: Der Drängler wird oft einwenden, daß der Vordermann unmittelbar vorher ausgeschert war. Für die Feststellung eines Abstandsverstoßes reicht jedoch schon eine Messstrecke von 150 m aus, Quelle: Urteil Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 111-1 RBs 122/12.