Es kann durch Unachtsamkeit vorkommen, daß man bei „rot“ erst kurz hinter der Ampel zum Stehen kommt. Ein Rotlichtverstoß liegt nach den Rechtsprechung aber nur vor, wenn man über den Schnittpunkt der Straßenkante mit der Querstraße geraten ist oder eine Fußgänger- bzw. Radfahrerfurt befahren hat.
Die Bestrafung ist völlig unterschiedlich: Rotlichtverstoß 90 € Geldbuße und 1 Punkt, nur Haltlinie überfahren 20 € Verwarnungsgeld