Gegenüber Kindern schreibt die StVO ganz besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht vor. Insbesondere ist oft eeine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Bremsbereitschaft erforderlich, um jegliche Gefährdung auszuschließen (§ 3 Abs.2a StVO). Kinder in diesem Sinne alle, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Quelle: Urteil Oberlandesgericht München , Aktenzeichen 10 U 2452/83