Bei Autobahnen gehen die Ein- und Ausfahrten machmal über eine Verteilerfahrbahn: Dort müssen der Auffahrende nach links, der Ausfahrende nach rechts überwechseln.Hier gilt weder die Vorfahrt noch das Reißverschlussverfahren, sondern nur gegenseitige Rücksichtnahme ( § 1 StVO). Quelle: Urteil Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 14 U 10/06. Es ist jedenfalls unzweckmäßig und gefährlich, wenn der von der Autobahn Ausfahrende den Einfahrenden noch überholt.